Personen, die mit für COVID-19 typischen Symptomen in die Praxis kommen, haben weiterhin Anspruch auf eine PCR-Testung als Krankenbehandlung.
Die Coronavirus-Testverordnung wurde zum 12. Februar 2022 geändert!
Für Personen ohne Symptome:
- Personen mit roter Corona-Warn-App gelten nicht mehr als Kontaktperson und haben somit keinen Anspruch mehr auf Testung. Diese ist aber weiterhin im Rahmen der Bürgertestung mit einem Antigen-Schnelltest möglich.
- Ausstellung COVID-19-Genesenenzertifikat: Das Ausstellen ist auch möglich, wenn die durchgemachte Infektion mittels positiven Antigen-Schnelltest nachgewiesen wurde. Bisher setzte das Ausstellen eines Genesenenzertifikats eine gesicherte Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis voraus.
Bestätigende PCR-Tests:
In der Strategie wird grundsätzlich betont, dass eine PCR-Bestätigung erst dann erfolgen soll, wenn ein positiver korrekt durchgeführter, qualitativ hochwertiger Antigen-Schnelltest vorliegt. Zudem sei bei den aktuell hohen Inzidenzen eine bestätigende PCR-Testung in der Regel nicht notwendig.
Eine PCR-Testung soll vorrangig bei Personen mit dem Risiko schwerer Verläufe sowie bei Personen, die mit vulnerablen Gruppen arbeiten (z. B. Arztpraxen, Krankenhaus, Pflege, Rettungsdienst) durchgeführt werden. Auch für eine „Freitestung“ aus Isolierung/Absonderung reicht ein negativer, korrekt durchgeführter, qualitativ hochwertiger Antigen-Schnelltest, wie sie in den zertifizierten Teststellen angeboten werden. Die angepasste Berliner Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gilt seit dem 5. Februar 2022. Demnach soll kein bestätigender PCR-Test mehr erfolgen, wenn eine positive (Fremd-)Antigen-Testung oder ein Antigen-Selbsttest unter Aufsicht erfolgte (Ausnahme: Personen, die mit vulnerablen Gruppen arbeiten). Außerdem sollte ein positiver unbeaufsichtigter Antigen-Selbsttest zunächst mit einem Antigen-Test bei einer zertifizierten Teststelle bestätigt werden.